Klarstellung Dienstaufsichtsbeschwerden
Welches Ziel wird in der Gemeinde Train verfolgt??
Klarstellung zur Bürgerversammlung
In der Bürgerversammlung am 22.02.2026 wurde dargestellt, dass die gegen den
Bürgermeister gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerden abgewiesen sind.
Diese Darstellung ist nicht zutreffend.
In der Tagespresse wurde ebenfalls schon öfters über „erfolglose Dienstaufsichts-
beschwerden“ berichtet. Von UL-Seite wurde hier „undemokratisches Vorgehen“ ange-
prangert und der Verfasser der Beschwerden als „charakterlich sehr fragwürdig“
bezeichnet (siehe Hallertauer Zeitung vom 19.08.2025 ). Weitere Beschuldigungen
am 17.10.2025 (HZ) sowie am 18.10.25 in der Mittelbayerischen Zeitung.
Auch in den neuesten Zeitungsberichten über die Bürgerversammlung vom 22.02.26
wurde über „erfolglose Dienstaufsichtsbeschwerden“ berichtet.
Im Jahr 2021 hat das Landratsamt Kelheim in Bezug auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde
ausdrücklich festgestellt, dass ein Teil der Beanstandungen berechtigt war.
Die Kommunalaufsicht hat Folgendes bestätigt:
- mehrere Pflichtverstöße
- eigenmächtige Vergabe
- Zuständigkeitsüberschreitung
- Geschäftsordnungsverstöße
Die Beschwerde wurde vom Landratsamt teilweise als begründet bewertet.
Wenn öffentlich gesagt wird, alles wurde abgewiesen, wie in der Hallertauer Zeitung
und in der Mittelbayerischen Zeitung vom 28.02.26 gleichlautend dargestellt, ist das
irreführend.
Nach Art.29 Bay.Gemeindeordnung ist der Gemeinderat das zentrale Organ der Gemeinde.
Alle Gemeinderatsmitglieder haben ein Recht auf Information, Mitwirkung und Kontrolle
der Verwaltungstätigkeiten. Diese Rechte sind gesetzlich verankert und dienen der
ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung, nicht persönlichen Interessen.
Wenn der Bürgermeister Zuständigkeitsgrenzen oder Verfahrensvorgaben nicht einhält,
ist es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, aufsichtsrechtliche Mittel, wie eine
Dienstaufsichtsbeschwerde zu nutzen. Dass diese Beschwerde teilweise berechtigt war,
ändert sich nicht dadurch, dass keine weitergehenden Maßnahmen ergriffen wurden.
Das Anliegen war und ist stets die rechtskonforme Arbeit der Gemeindeverwaltung und
die Stärkung der demokratischen Kontrollrechte sowie auch das Öffentlichkeitsgebot.
Das dient dem Wohl der Gemeinde – nicht dem persönlichen Schaden eines Amtsinhabers.
Kontrolle ist kein Angriff, sondern Pflicht eines jeden Gemeinderatsmitglieds.
Transparenz, Einhaltung der Geschäftsordnung und der gesetzlichen Zuständigkeiten
sind keine „Unruhe“ im Gemeinderat, sondern Grundpfeiler einer funktionierenden
Gemeindeverwaltung.
Ich setze mich weiterhin dafür ein, dass Entscheidungen in unserer Gemeinde rechtskonform,
sachlich nachvollziehbar und transparent getroffen werden, zum Wohle aller Bürgerinnen
und Bürger.
Abschließend sei aufgrund der persönlichen Vorwürfe auf Art.17 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland (Grundrecht) verwiesen, wonach jeder Mann und jede Frau das Recht hat, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Anderen, schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Es sei daran erinnert, dass jeder Bürgermeister und Gemeinderat zu Beginn seiner Amtszeit schwört, den Gesetzen gehorsam zu sein, ebenso schwört er Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern.
Zur Information als Beispiel einige Zitate aus der Beurteilung des Landratsamtes:
„Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist teilweise begründet!“ – Landratsamt Kelheim,
Schreiben vom 26.03.2021
„Wir haben den Bürgermeister darauf hingewiesen, wie eine ordnungsgemäße Behandlung
eines gestellten Antrages nach der Geschäftsordnung zu erfolgen hat!“
-Landratsamt Kelheim, Schreiben vom 26.03.2021 –
„Festzustellen ist, dass der 1.Bürgermeister mit der Auftragserteilung am 25.08.2020
eigenmächtig ohne Gemeinderat gehandelt hat und damit gegen die Zuständigkeits-
regelung in der Geschäftsordnung verstoßen hat.
Künftig ist eine ordnungsgemäße Beratung/Beschlussfassung im
Bauausschuß/Gemeinderat vor der Auftragserteilung sicherzustellen!“
-Landratsamt Kelheim, Schreiben vom 26.03.2021 –
Zur eigenmächtigen Änderung der Geschäftsordnung durch den Bürgermeister bezüglich
Fragerecht der Gemeinderäte schreibt das Landratsamt:
„Nach Auffassung des Landratsamtes steht dieses Fragerecht nach Beendigung
eines jeden Sitzungsteils (öffentlich/nicht öffentlich), den Gemeinderatsmitgliedern zu“.
Landratsamt Kelheim, Schreiben vom 02.06.2025 –
Franz Obermeier
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